AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) 
Die Firma Brawassa, Inh. Serdar Evsen, weist den Auftraggeber in ihrem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Verbraucher und Unternehmer. AGB des Auftraggebers werden anstelle dieser AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn Brawassa deren Geltung anstelle dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

2. Vertragsangebote
Das Vertragsangebot von Brawassa ist bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind. 

3. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber und Brawassa vereinbart sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von Brawassa zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen
Brawassa während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist.
Stehen Vertragsleistungen infolge eines Umstandes still, den Brawassa nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die hierdurch
verursachten Mehrkosten.

4. Abnahme
Verlangt Brawassa nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm
von Brawassa gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Sanierungsobjekt nach
Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten
unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von Brawassa in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 

5. Leistungserfolg und Mängelansprüche des Auftraggebers
Brawassa verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung des mit diesem vertraglich vereinbarten Leistungserfolgs. Die
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadensobjekts ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sachund Rechtsmängeln ist, kann der Auftraggeber
gegenüber Brawassa die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Mängelansprüche entfallen dann, wenn Brawassa für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder
Sachverständigen gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und Brawassa deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit Brawassa für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss und Brawassa deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. 

6. Haftung
Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch Brawassa nicht vorsätzlich oder grob fährlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Brawassa.

7. Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber hat Brawassa über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die Brawassa verursacht sind, haftet Brawassa nicht. 

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind Brawassa vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor derAusführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber Brawassa in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische undbranchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts. Der Auftraggeber benennt Brawassa vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen von Brawassa schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen Brawassa für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 7.
aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von Brawassa zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt Brawassa auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter von Brawassa zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten. 

9. Abtretung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen von Brawassa die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die Brawassa für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von Brawassa abtreten. 

10. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich grundsätzlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner gilt. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 7 Tagen mit 3 % Skonto oder 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Rechnungsbeanstandungen muss der
Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber Brawassa erheben. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen von Brawassa ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist Brawassa berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber von Brawassa Unternehmer, sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Brawassa dem Auftraggeber nicht
gestattet, außer, es handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche. Ist der Auftraggeber von Brawassa Verbraucher, so ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Brawassa dem Auftraggeber nur dann gestattet, wenn es sich nicht um Ansprüche auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten handelt. Die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen ist dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, nur gestattet, wenn es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche handelt. Der Auftraggeber, der Verbraucher ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zurückbehaltungs- u. Leistungsverweigerungsrechte gemäß den §§ 320 ff., 341 Abs. 3 BGB gegenüber Brawassa geltend machen.

11. Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Verwendet der Auftraggeber eine etwaig von Brawassa erbrachte Bauleistung für eigene Bauleistungen gegenüber Dritten, so wird der
Auftraggeber Brawassa wegen der damit verbundenen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sofort schriftlich darauf aufmerksam machen. 

12. Transport und Versicherung
Ist eine Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes erforderlich und vereinbart, so erfolgt ein Transport durch Brawassa oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder die Brawassa mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt.
Für Transportschäden haftet Brawassa im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen, wenn deren vertragliche Geltung mit dem Auftraggeber vereinbart wird.
Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes ein Lagervertrag zwischen Brawassa und dem
Auftraggeber vereinbart, weißt Brawassa den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass das eingelagerte Gut auf Verlangen des Auftraggebers zu versichern ist, z. B. Feuerversicherung. Verlangt der Auftraggeber von Brawassa die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er Brawassa dazu, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers erfolgen die Auswahl und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen
nach billigem Ermessen von Brawassa.

13. Datenschutz
Brawassa verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten. Insbesondere wird Brawassa seine Mitarbeiter verpflichten, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und anderen Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren. Die Mitarbeiter von
Brawassa wurden auf das Datenschutzrecht verpflichtet, bevor sie die Tätigkeit aufgenommen haben. Entsprechender Nachweis wird auf
Anforderung erbracht. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Datenschutzbestimmungen des BDSG kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. 

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO - für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung ist der Sitz der Firma in Esslingen. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

15. Hinweis zur Verbraucherschlichtung
Brawassa bittet jeden Auftraggeber, der Verbraucher ist, um Verständnis, dass Brawassa nicht verpflichtet ist und in der Regel auch nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.
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